§ 3 Leistungen der Agentur
Die konkret vereinbarten Leistungen ergeben sich aus dem schriftlichen Vertrag bzw. aus dem Angebot. Bei Abweichungen zwischen Vertrag und Angebot geht der Vertrag vor.
§ 8 Urheber- und Eigentumsrechte
Urheber- und Eigentumsrechte an den Arbeitsergebnissen, welche in Erfüllung dieses Vertrages erbracht werden, stehen ausschließlich der Agentur zu, soweit die Parteien keine hiervon abweichende Regelung getroffen haben.
§ 9 Kein Erfolgsversprechen
Die Agentur steht nicht dafür ein, dass der Kunde aufgrund der Leistungen der Agentur Umsatz oder Kunden generiert. Die Agentur schuldet daher keine wirtschaftlichen Ergebnisse.
§ 15 Kündigung
- Der Vertrag kann von beiden Parteien aus wichtigem Grund fristlos gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Textform.
- Ein wichtiger Grund ist insbesondere, aber nicht ausschließlich, ein Verstoß der Agentur gegen die sich aus § 3 ergebenden Pflichten oder ein Verstoß des Kunden gegen seine Mitwirkungs- und/oder Zahlungspflichten gemäß §§ 4 und 5 dieser AGB.
- Kündigt der Kunde aus wichtigem Grund, wird die Agentur die von ihr bis dahin erbrachten Leistungen auf Grundlage der geleisteten Stunden abrechnen. § 7 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und Abs. 3 gelten entsprechend. Etwaige überzahlte Beträge sind zu erstatten.
- Kündigt die Agentur aus wichtigem Grund, bleibt es bei der vertraglich vereinbarten Vergütung. Die Agentur muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was sie infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung ihrer Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.
§ 16 Schlussbestimmungen
- Änderungen und Ergänzungen der AGB oder des Vertrages einschließlich der Vereinbarung der Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses bedürfen der Schriftform.
- Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen den Parteien ist Karlsruhe, wenn die Parteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind.
- Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches Recht Anwendung unter Ausschluss internationaler Privatrechtsabkommen.
- Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen hiervon nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll eine Regelung treten, die im Rahmen des rechtlich Möglichen dem Willen der Parteien am nächsten kommt. Das Gleiche gilt im Falle einer Regelungslücke.
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